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Informelle Absprachen im EU-Kartellverfahrensrecht im Lichte der Allgemeinen Rechtsgrundsätze des Europarechts
Grundsätzlich ist die Europäische Kommission gem. Art. 101 und 102 EUV i.V.m. Art. 4 und 7 Abs. 1 VO 01/031 dafür zuständig gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen haben, ein förmliches Untersagungsverfahren durchzuführen und mittels einer förmlichen Entscheidung zu beenden. Daran anschließend verhängt die Kommission, je nach Schwere und Dauer des Vergehens der betroffenen Unternehmen, eine Geldbuße ...

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